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Bilderklau im Internet: Die Rechtslage

Urheberrecht
Urheberrecht

Hinweis vorab: Ich bin kein Jurist oder gar Rechtsanwalt! Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch Fehler beinhalten. Im Zweifel solltest Du Dich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen!

Da mir einige meiner Fotos auf Reise-Wahnsinn.de „geklaut“ wurden und ich von ein paar Leuten auf die Rechtslage angesprochen wurde, habe ich mich bemüht, mein Wissen aufzuschreiben. Glücklicherweise musste ich in meinem Studium eine Vorlesung zum Thema Urheberrecht hören und somit bin ich mit der Materie ein wenig vertraut(er). Dennoch musste ich mich wieder ein wenig in das Thema einarbeiten. Ich beziehe mich hier nur auf die (unerlaubte) Nutzung von Fotos.

Alles, was den urheberrechtlichen Schutz von Fotos angeht, ist in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (korrekt: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; UrhG) geregelt.

Was ist geschützt?

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

[..]
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
[..]

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Das heißt, Fotos, die

  • einen geistigen Gehalt,
  • ein persönliches Schaffen,
  • eine für die menschlichen Sinne wahrnehmbare Formgestaltung und
  • einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad

besitzen, sind durch das Urheberrecht geschützt. Das würde jedoch bedeuten, dass Schnappschüsse und ähnliche ungeplante Aufnahmen nicht geschützt wären. Doch hier greift

§ 72 Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Schutzdauer

Generell gilt, dass „Lichtbildwerke“ gemäß § 2, Absatz 1, Nummer 5, bis zu siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind. Das ist in

§ 64 

geregelt. Dieser besagt:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Diese 70 Jahre gelten jedoch nur bei Lichtbildwerken! Bei „einfachen“ Lichtbildern, also Schnappschüssen, greift die Schutzdauer aus dem oben zitierten § 72, Absatz 3. Das heißt, dass für Schnappschüsse der urheberrechtliche Schutz nur 50 Jahre bis nach Erst-Veröffentlichung des Fotos bzw. bei Nicht-Veröffentlichung 50 Jahre nach der Entstehung, gewährt wird.

Wer ist Urheber?

Das regelt das Urheberrechtsgesetz in einem einzigen Satz.

§ 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Also im Falle von Fotografien der Fotograf, der ein Foto geschaffen hat. Daher ist der Satz „Er hat seine Urheberrechte verkauft“ vollkommener Nonsens! Denn der Urheber bleibt der Urheber eines geschützten Werkes. Der Urheber gewährt Nutzungsrechte an seinem Werk, aber das Urheberrecht verbleibt immer bei ihm bzw. seinen Erben.

Wichtig ist auch die

§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

Dieser § 10, Absatz 1 UrhG hat unter anderem strafrechtliche Relevanz (s.u.)

Welche Rechte habe ich als Urheber?

Ich werde nicht das ganze Gesetz nachbeten, sondern die, meines Erachtens, wichtigsten Passagen zitieren:

§ 11

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Der Gesetzgeber sieht also ganz klar vor, dass der Urheber bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht und dass er dafür auch angemessen vergütet werden soll, sofern der Urheber dies möchte.

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

Das heißt ganz klar, dass ich als Urheber bestimme, wann und wie mein Werk veröffentlicht wird! Damit ist ebenso klar, dass niemand einfach hergehen kann und – ohne mich zu fragen – ein Foto von meinem Blog kopiert und es in einem anderen Kontext veröffentlichen darf.

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Üblicherweise wird ja auch gerne „vergessen“ den Urheber zu nennen. Daher wäre auch ein Quellenhinweis in der Form „Quelle: Internet“ komplett daneben bzw. ungesetzlich, es sei denn, ich hätte als Urheber dem zugestimmt. Was vermutlich kein Fotograf tun würde, außer er möchte anonym bleiben. Aber in diesem Fall könnte er auch auf Nennung eines Pseudonyms bestehen, wie es Satz 2 des zitierten Paragraphen nahe legt.

Ich bestehe immer auf folgendem Hinweis:

Foto: Ingo Busch, www.reise-wahnsinn.de

bzw.

Foto: Ingo Busch, pictourist.de

je nachdem, wo ich das Foto zuerst veröffentlicht habe oder ob eher ich als Reise- oder Foto-Blogger wahrgenommen werden möchte.

Aber wie ich als Urheber meines Fotos genannt werden möchte, bestimme ich!

§ 15

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
[..]

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

[..]
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
[..]

 

§ 16 Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Das bedeutet, dass ich als Urheber das Recht habe, zu bestimmen, ob z.B. mein Foto gedruckt wird. Egal ob Tageszeitung, Reisekatalog oder Werbung: Es bedarf meiner Zustimmung!

§ 17 Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Es ist also klar, dass niemand meine Fotos weiter geben darf. D.h. wenn mein Foto etwa im Rahmen einer Pressemitteilung weiter verteilt wird, ist dies nicht erlaubt, es sei denn, ich habe als Urheber dem (vorab) zugestimmt.

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

In normales Deutsch übersetzt: Als Urheber bestimme ich ganz allein, ob, wann und wie mein Foto im Internet veröffentlicht wird. Die Tatsache, dass ich meine Fotos auf meinen Blogs veröffentliche bedeutet nicht, dass jeder andere Webseiten-Betreiber sich einfach an meinen Fotos bedienen darf…

Einräumung von Nutzungsrechten

Unter diesem sperrigen Begriff versteht der Gesetzgeber, dass ich als Urheber in vielfältiger Art und Weise Nutzungsrechte gewähren kann. Dies kann ein einfaches, einmaliges Nutzungsrecht sein. Es können aber auch sehr vielfältige Nutzungsrechte vergeben werden. Das ist in der Regel alles nur eine Frage des Geldes (s.a. § 32 Angemessene Vergütung) 😉

Ich möchte jetzt nicht alle Paragraphen einzeln zitieren, jedoch ist alles in den Paragraphen 31 bis 44 geregelt.

Ist die Verletzung meiner Urheberrechte strafbar?

Und ob! Die Strafen können recht hoch ausfallen, auch wenn es in der Praxis vermutlich immer bei Geldstrafen bleiben wird. Auch wird der Staatsanwalt erst dann tätig, wenn ich selber Strafanzeige stelle.

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Jeder muss also damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt werden kann, wenn er ein Foto von mir nutzt, ohne vorher um Erlaubnis gebeten hat.

§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

(1) Wer

1.
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2.
auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Damit dürfte klar sein, dass wer einen falschen Urheberhinweis anbringt oder gar mein Foto als sein Eigenes ausgibt, kann es mit der Staatsanwaltschaft zu tun bekommen.

Aber wenn bisher nur von Werken mit der nötigen „Schöpfungshöhe“ die Rede war, hat auch die unerlaubte Nutzung meiner Schnappschüsse (juristisch: Lichtbilder) strafrechtliche Konsequenzen, denn diese Verstöße regelt

§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

[..]
3.
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
[..]

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Demnach wird der Bilderklau so oder so mit bis zu drei Jahren Knast oder Geldstrafe geahndet. Egal ob „Lichtbildwerk“ oder „Lichtbild“. Kurz gesagt: Jede unerlaubte Foto-Nutzung kann ein Fall für die (Straf-) Justiz sein.

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Für jede Firma wird es an der Stelle haarig. Meine Fotos werden / wurden beispielsweise fast ausnahmslos von Firmen „geklaut“. Die Strafe könnte also durchaus schmerzhaft sein!

§ 109 Strafantrag

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Es dürfte klar sein, dass die Staatsanwaltschaft üblicherweise nur tätig wird, wenn ich bei einer Verletzung meiner Urheberrechte Strafanzeige stelle. Das bedeutet im Gegenzug, dass ich nicht zwingend jede Verletzung zur Anzeige bringen muss.

Von daher tut jeder von mir ertappte „Bilderdieb“ gut daran, meine Abmahnung zu akzeptieren, die Honorarrechnung zu bezahlen und die (strafbewehrte) Unterlassungserklärung zu unterschreiben, die ich ihm schicke.

Fazit

Mit dem deutschen Urheberrecht hat man als Fotograf ein ziemlich scharfes Schwert vom Gesetzgeber in die Hand gedrückt bekommen. Daher sollte man dieses Schwert auch (mit Bedacht) einsetzen, wenn man erfährt, dass sich jemand an den eigenen Bildern, wie in einem Selbstbedienungsladen bedient.

Dennoch ist das Unrechtsbewusstsein leider nicht sehr ausgeprägt. Andernfalls käme es nicht immer wieder zur unerlaubten Nutzung meiner Fotos. Ich bin aber nicht mehr länger gewillt, dies einfach hinzunehmen und verfolge daher die Verletzung meiner Urheberrechte konsequent.

Ich hoffe ich konnte mit diesem Artikel ein wenig Licht ins (juristische) Dunkel des deutschen Urheberrechts bringen. Alle (Voll-) Juristen bitte ich um Entschuldigung, wenn ich an der einen oder anderen Stelle die juristischen Sachverhalte vereinfacht wieder gegeben habe. Dies sollte auch keine juristische Dissertation werden. 😉

Falls sich trotzdem ein kapitaler Schnitzer eingeschlichen haben sollte, bitte ich um freundlichen Hinweis in den Kommentaren!

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4 Kommentare

  1. Vielen Dank für diesen informativen Artikel. So können sich auch Nicht-Juristen mit der Rechtslage vertraut machen. Liebe Grüße!

  2. (bin auch kein Jurist)
    Danke für die Zusammenstellung!
    Ich bin mir nicht sicher, ob Du „§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung“ richtig interpretierst. Hier geht es m.E. nicht um Anbringung eines falschen Urhebers sondern um Anbringung des richtigen Urhebers aber auf ein verändertes Werk oder wenn er es gar nicht will.
    Bin im Moment selbst auf der Suche nach einem entsprechenden Paragraphen, wenn jemand mein Bild mit seinem eigenen Namen als Urheber versieht.
    Mit „gewerbsmässiger“ Verwertung sind m.E. nicht Täter gemeint, die eine Firma haben, sondern Leute, die aus der Verwertung ein Geschäft gemacht haben, d.h. in nicht unerheblichem Stile gegen das Urheberrecht verstoßen.

    • Da jede weitere Verbreitung eines Fotos ein „Vervielfältigungsstück“ ist, ist m.E. §107 i.V.m. §10 (1) UrhG zutreffend. Auch in Deinem Fall.

      Das das deutsche Strafrecht nur Strafen gegen natürliche Personen kennt, ist mit „Täter“ hier der z.B. GF einer Firma. Gewerbsmäßig ist als „mit Gewinnerzielungsabsicht“ zu lesen. Und die besteht durchaus, wenn mein Foto für Werbezwecke eines Unternehmens verwendet wird…

  3. Anton Schneider sagt

    Bilderklau im Internet ist heutzutage keine seltene Sache mehr. Gut zu wissen, dass man diesbezüglich mittlerweile auch rechtlich geschützt ist. Hoffentlich werden damit mit der Zeit die Fälle weniger.

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